Dienstag, 04. Oktober 2022

Die neue Grundsteuer 2022 einfach erklärt

Das war der Titel einer gemeinsamen Veranstaltung des Bürgervereins und der Assekuranz Appel, die am 27.09. im Bürgerzentrum stattfand. Steuerberater Sven Liebherr von der Aktiva Steuerberatungsgesellschaft mbH konnte als Experte den gut 20 Besucherinnen und Besuchern viele hilfreiche Erläuterungen und Tipps geben.
Erwartungsgemäß war ein zentraler Punkt die von allen Grundbesitzern abzugebende „Feststellungserklärung“. Wozu braucht es die denn überhaupt, die Steuerbehörde hat doch, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, alle erforderlichen Daten? Das stimmt zwar, die Steuerbehörden bekommen es aber nicht hin, diese Daten miteinander zu verknüpfen.
Problem bei der abzugebenden Erklärung: diese soll zwingend elektronisch über ELSTER abgegeben werden und zwar bis zum 31.10.2022. Der Termin rückt näher und nicht wenige Steuerzahler werden nervös, zumal bei verspäteter oder gar fehlender Erklärung Strafen drohen. Schon allein die Bearbeitung in elektronischer Form erfordert eine EDV-Ausstattung, die nicht jeder hat. Und wer ELSTER noch nicht, z.B. für die Lohnsteuer, eingesetzt hat, muss zunächst einen Zertifizierungsvorgang über sich ergehen lassen. Und wenn das alles gelungen ist, muss man sich durch ein wenig benutzerfreundliches Programm kämpfen. Spätestens daran scheitern viele.
Dazu sagt der Experte:

- Allen Seiten ist klar, dass die Abgabefrist
verlängert werden muss. Bis die Entscheidung
formal gefallen ist, kann es aber noch dauern.
Gute Nerven sind gefragt!
Nachtrag: der Abgabetermin wurde zwischenzeitlich verlängert auf 31.01.2023

- Wer EDV-seitig nicht gut aufgestellt ist, kann
sich von einer Person seines Vertrauens
unterstützen lassen. Verfügt diese
Vertrauensperson über ELSTER, kann die Erklärung
auch über deren Zugang abgeben werden.

- Wer die elektronische Erklärung nicht schafft,
kann bei der Steuerbehörde entsprechende
Formblätter beantragen. Das ist zwar nicht der von
der Steuerbehörde gewünschte Weg, klappt aber (meistens) reibungslos.
Die Formblätter sind allerdings auch nicht ohne!

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, die Erklärung von einem Steuerberater abgeben zu lassen, aber selbstverständlich gegen Gebühr.
Zweiter wesentlicher Diskussionspunkt war die Änderung in der Systematik der Grundsteuerberechnung und die Frage der Auswirkungen auf die Steuerhöhe.
Das bisherige Berechnungsverfahren war
Einheitswert x Steuermesszahl x Hebesatz der Gemeinde
Das neue Verfahren wird ab 1.1.2025 sein
Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl x Hebesatz der Gemeinde
Maßgebliche Größe war bisher der Einheitswert, d.h. im Wesentlichen der Wert der vorhandenen Gebäude. Zukünftig sind in Baden-Württemberg die Grundstücksfläche und der sogenannte Bodenrichtwert entscheidend. Diese beiden Werte miteinander multipliziert ergeben den Grundsteuerwert. Der Bodenrichtwert wird von einem Gutachterausschuss festgelegt.
Der bebaute Teil Daxlandens ist in ca. ein Dutzend Gebiete unterschiedlicher Bodenrichtwerte eingeteilt. Die Bodenrichtwerte reichen von 490 Euro in der Waid bis 830 Euro in der Rheinstrandsiedlung.
In der Feststellungserklärung muss man den eigenen Bodenrichtwert eintragen. Diesen findet man im Internet unter „BORIS“ https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de . Die Grundsteuermesszahl beträgt bei vorwiegender Wohnnutzung 0,91 Promille, sonst 1,3 Promille. Die Grundstücksfläche findet sich ebenfalls in BORIS oder im Grundbuch oder im Kaufvertrag des Grundstücks. Wenn das Grundstück mehreren Besitzern gehört, die steuerlich getrennt behandelt werden, müssen sie für die Grundstücksfläche in der Feststellungserklärung entsprechend aufteilen.
Die tatsächlich ab 2025 anfallende Grundsteuer kann derzeit noch nicht ermittelt werden, da der an die neue Systematik angepasst Hebesatz noch nicht feststeht. Klar ist nur, dass die bisherigen Hebesätze gesenkt werden müssen, sonst würde die Steuersumme deutlich steigen. Es wurde aber versprochen, dass das nicht geplant sei.
Klar ist aber auch, dass es durch die neue Steuersystematik zu erheblichen Veränderungen der individuellen Steuerhöhe kommen wird. Etwas vereinfacht: Statt des Gebäudewertes bestimmt zukünftig die Grundstücksfläche die Steuerhöhe. Das begünstigt Grundstücke mit einer weitgehenden und hohen Bebauung. Benachteiligt werden Grundstücke mit relativ kleinem Gebäude und viel Grün drum herum. Modellrechnungen in der Presse gehen in diesen Fällen von einer mehrfach so hohen zukünftigen Grundsteuer aus. Gerade diese Art der Bebauung ist aber in Teilen unseres Daxlandens prägend und macht einen Teil des Charmes aus.
Beispiel:
Ein Grundstück im alten Teil Daxlandens mit 500 qm Fläche und vorwiegender Wohnnutzung hat einen sogenannten Steuermessbetrag von
500 (Fläche) x 650 (Bodenrichtwert in Alt-Daxlanden) x 0,00091 (Grundsteuermesszahl) = 273,00 Euro
Die zu zahlende Grundsteuer beträgt ab 1.1.2025
273,00 Euro x Hebesatz Karlsruhe.
Wie gesagt, der Hebesatz und damit die Steuerhöhe stehen noch nicht fest. Egal, wie hoch die Steuer sein wird, sie wird unabhängig von der Größe der Bebauung sein.

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